In der Praxis gibt es eine Reihe von Anlässen zur Bewertung von Unternehmen.
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit können diese Anlässe sein:
- Abschluss eines Gewinnabführungs- oder Beherrschungsvertrages
- Abschluss von Verträgen über stille Beteiligung und partiarischen Darlehen
- Angemessenheit des Pflichtangebotes
- Ausschluss eines lästigen Gesellschafters aus einer Personengesellschaft
- Austritt eines Gesellschafters einer Personengesellschaft durch Kündigung
- Bewertung im Rahmen der Bilanzierung
- Delisting
- Ehescheidung und Gütergemeinschaft
- Ehescheidung und Zugewinnausgleich
- Eingliederung durch Mehrheitsbeschluss
- Enteignung
- Erbauseinandersetzung
- Erbfall und Pflichtteilsanspruch
- Erlöschen von Mehrstimmrechten
- Fairness Opinion zur Unterstützung der Kaufentscheidung von Vorständen und Geschäftsführern
- Formwechsel, Verschmelzung, Aufspaltung, Abspaltung und Barabfindung
- Fortführungsprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung
- Kapitalerhöhung mit Sacheinlage eines Unternehmens
- MBO (Management-Buy-out), MBI (Management-Buy-in)
- Nachfolgeregelung
- Privatisierung
- Sacheinlage eines Unternehmens (z. B. Umwandlung von Einzelunternehmen in eine GmbH)
- Sell-out, Andienungsrecht von Minderheitsaktionären
- Squeeze-out, Ausschluss von Minderheitsaktionären
- Unternehmensbewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
- Unternehmenskauf
- Unternehmensverkauf
- Verschmelzung, Aufspaltung, Abspaltung und Umtauschverhältnis